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Die Klarheit des Tuns

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quint Consulting GmbH für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen

(Stand 11/2022)

1. Anwendungsbereich

1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Auftragsbedingungen“) gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen der Quint Consulting GmbH, A Hofbauerweg 17, 4061 Pasching FN 584592 w (im Folgenden kurz „Quint“) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) von der Quint erbracht werden

1.2. Quint bietet dem Auftraggeber im Rahmen von Projekten und als dauerhaft engagiertes Beratungsunternehmen Gewerke und Dienstleistungen (Beratungs- und sonstige Dienstleistungen) auf dem Gebiet des Lean-Managements an. Der Umfang der von Quint jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an Quint erteilten Auftrag vereinbart.

1.3. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.

1.4. Sofern zwischen Quint und dem Auftraggeber eine konkrete Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.

2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1. Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, Quint sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Quint ist berechtigt, die Richtigkeit der Informa-tionen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

2.2. Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, Quint alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

2.3. Zur Erfüllung des Auftrags hat der Auftraggeber bei Bedarf nach Aufforderung durch Quint einen für das in Anspruch genommene Service Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis zu nennen, der Quint im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

2.4. Zuletzt ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Leistungserbringung durch Quint benötigten Zugriffs- und Zutrittsberechtigungen zu erteilen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Quint bei einer Leistungserbringung vor Ort beim Auftraggeber die zur Leistungserbringung notwendige Infrastruktur, wie insb. die erforderlichen technischen Einrichtungen, Strom, Telefon und Datenübertragungsleitungen, kostenlos zur Verfügung steht.

2.5. Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung Quints, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber Quint schad- und klaglos.

3. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen

3.1. Quint ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist.

3.2. Quint ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. die-sen die entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.

3.3. Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen Quints (insbesondere Ansprüchen auf Honorar Quints) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen Quint (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen Quint) erforderlich ist, ist Quint von den Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung befreit.

3.4. „Dienstleistung“ ist die auftragsgemäße Erbringung von Beratungsleistungen innerhalb eines Projekts, Dienstleistung liegt im Sinne der Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen stets dann vor, wenn Quint keinen Erfolg (Werk- oder Mietvertrag), sondern Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag) schuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, schuldet Quint stets Dienstleistung und keinen Erfolg.

4. Leistungsumfang & Definitionen

4.1. Umfang und Inhalt des Auftrags an Quint sowie der konkrete Leistungs- oder Beratungsgegenstand ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Auftragsumfang. Die Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder die vorbehaltlose Erbringung von beauftragten Leistungen gelten jedenfalls als Angebotsannahme durch Quint.

4.2. Quint ist berechtigt und verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig und zweckdienlich sind. Ändert sich die Sachlage nach dem Ende des Vertragsverhältnisses, so ist Quint nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

4.3. Die Leistungserbringung durch Quint im Zuge einer Beratungstätigkeit erfolgt insbesondere durch das Einbringen von methodischem Wissen, dem Einsatz von erprobten Methoden und Hilfsmitteln, durch Analyse bestehender Prozesse, der Sensibilisierung und Gesprächsführung mit verantwortlichen Mitarbeitern des Auftraggebers und die Vorbereitung und Abhaltung von Workshops. Quint erbringt keine rechtsberatenden Leistungen.

4.4. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Quint ausschließlich die Erbringung der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag schuldet, jedoch nie einen konkreten Projekterfolg.

5. Vertragsdauer und Kündigung

5.1. Das Vertragsverhältnis wird – sofern nicht für ein bestimmtes Projekt explizit etwas Anderes vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Der Honoraranspruch Quints bleibt hiervon unberührt.

5.2. Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, ohne dass Quint dazu Anlass gegeben hat, so ist Quint berechtigt, für die bereits beauftragten aber infolge Vertragskündigung nicht erbrachten Leistungen analog/gemäß §1168 ABGB einen entsprechenden Ersatz zu fordern. Im Falle eines Softwareprojektvertrags be-steht jedenfalls Anspruch auf 80% des vereinbarten Gesamthonorars.

5.3. Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn eine der Parteien

a. in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.

b. gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten fortsetzt.

c. einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.

d. ein Gerichtsverfahren gegen Quint einleitet, ungeachtet ob dies berechtigt oder unberechtigt erfolgt, so-fern zuvor kein Versuch einer gütlichen Einigung in einem persönlichen Gespräch unter Beiziehung von berufsmäßigen Parteienvertretern erfolgt ist.

6. Honorar

6.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat Quint Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

6.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von Quint vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend be-zeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von Quint zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

6.3. Quint erbringt Beratungsleistungen auch auf Basis eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Voraus ein festes monatliches, nicht auf Folgemonate übertragbares, Stundenkontingent zu buchen, welches jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt wird.

6.4. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von angefangenen 15 Minuten, wobei im Betrieb von Quint eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die dem Vertragspartner bei Bedarf übermittelt werden kann.

6.5. Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020), mindestens jedoch um 2 %, angepasst. Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von Quint auf diese Erhöhung dar; diese kann während der gesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

6.6. Sofern durch Quint beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht vom Honorar umfasst. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Auftraggeber Quint binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.

6.7. Ein allfälliger Aufwand Quints, der im Rahmen der Ausübung der dem Auftraggeber aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten.

6.8. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Quint Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

7. Haftung Quints und Gewährleistung

7.1. Die Haftung Quints für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Quint beschränkt.

7.2. Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung Quints in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen von Quint bezahlten Entgelts begrenzt.

7.3. Dieser jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen Quint wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an Quint geleisteten Honorars, wobei der Auftraggeber lediglich das für den jeweiligen Leistungsbestandteil vereinbarte Entgelt zurückfordern kann.

7.4. Zum Schadenersatz ist Quint in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Quint ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet Quint nicht.

7.5. Für ein allfälliges Verschulden Quints ist der Auftraggeber beweispflichtig.

7.6. Bei Beauftragung Quints gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag von Quint tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.

7.7. Quint haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen Quints in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

7.8. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Auftraggeber hindern bzw. behindern, hat der Auftraggeber Quint unverzüglich schriftlich und umfassend davon zu informieren. Wird der Auftraggeber von Dritten aufgrund der Nutzung des Vertragsgegenstandes geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit Quint abzustimmen und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von Quint vor. In diesem Zusammenhang ist Quint verpflichtet, den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten, soweit die Ansprüche nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen; in diesem Fall hat der Auftraggeber Quint schad- und klaglos zu halten.

8. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

9. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot

9.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer von Quint während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrecht-lich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)

9.2. Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber Quint eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 100.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch ge-blieben ist. Quint bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden-ersatzanspruchs vorbehalten.

10. Urheberrechte und Datenschutz

10.1. Von Quint digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Präsentationsunterlagen oder Workshopvorlagen sowie sonstige Unterlagen bleiben, soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, geistiges Eigentum Quints. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Quints.

10.2. Soweit Quint zur Vorbereitung eines Angebots für den Auftraggeber konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen muss schriftlich vereinbart werden.

10.3. Quint erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG und der EU-DSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten vollumfänglich einzuhalten und die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht, aus-schließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

11.2. Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz Quints vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen-steht.

11.3. Quint ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

12.2. Quint kann mit dem Auftraggeber in jeder Quint geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.

12.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.